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Herzlich willkommen auf der Homepage des Verein Bowling 5.

Der Verein wurde unmittelbar mit der Eröffnung des modernsten Bowlingcenters in Europa ins Leben gerufen
und am 12. Juni 2017 anlässlich der Gründungsversammlung ordnungsgemäss akkreditiert.
Der Verein hat sein "Stammhaus" im Eventpark Bowling Five in Thayngen.

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Interessierte jeder Altersgruppe mit dem Bowling-Sport bekannt zu machen
sowie den
Bowling-Sport zu fördern.

Lockeres Training, Spass und Geselligkeit sollen dabei nicht zu kurz kommen.
Informationen zur Mitgliedschaft

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Jahr und Mitglied CHF 50.00, unabhängig vom Eintrittsmonat.
Die Mitglieder bezahlen im "Eventpark Bowling five" pro Spiel und Mitglied CHF 3.00. Dies gilt für Spiele während den Öffnungszeiten des Eventpark Bowling five mit folgenden Ausnahmen: Ausser Freitag und Samstag ab 19.00 Uhr und bei Spezial-Events (Schülerbowling, Firmenbowling, Kindergeburtstag, etc.) wo die normalen Tarife des Eventpark Bowling five gelten.

Bei der Bahnreservation ist im Feld "Namen" der Hinweis Club zwingend.

Bowlen von Vereinsmitgliedern mit Nichtmitgliedern wird pro Bahn und Stunde abgerechnet.

Verwendungszweck Mitgliederbeitrag
Grundsätzlich arbeitet der Vorstand ehrenamtlich, d.h. kostenlos. Entschädigt werden lediglich Drittkosten wie z.B. Porto, Büromaterial, Ausweise etc. Ausserdem wird an der jährlichen Mitgliederversammlung das Abendessen vom Verein offeriert.
Im Weiteren könnten - sofern Mittel vorhanden sind - z.B. Showbowling organisiert werden, ein professioneller Trainer gebucht werden und vieles mehr.



Beitrittserklärung in den Verein Bowling 5
Felder mit einem * müssen zwingend ausgefüllt werden.
Festnetz
Mobil
Geschäft
STATUTEN
aus Gründen der besseren Lesbarkeit wire auf die weibliche Formulierung verzichtet.
 

 
Art. 1          Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Bowling 5" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thayngen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 
 
Art. 2          Ziel und Zweck
-        Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Bowlingsports
-        Durchführung von vereinsinternen und nationalen Turnieren.

 
 
Art. 3          Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge,
Erträge aus Veranstaltungen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Betrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

 
 
Art. 4          Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern (z.B. Firmen).
Mitglied kann jede natürliche (Aktivmitglied) oder juristische Person (Passivmitglied) werden, wenn sie dem Vereinsvorstand das Interesse am Vereinszweck bekundet und den Mitgliederbeitrag einbezahlt hat.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 
 
Art. 5          Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-        bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
-        bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 
 
Art. 6          Austritt und Ausschuss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten eingereicht werden. Rückerstattungen von Mitgliederbeiträgen werden generell nicht gewährt.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
 

 
Art. 7          Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.       Die Mitgliederversammlung
2.       Der Vorstand
3.       Die Revisionsstelle

 
 
Art. 8          Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 3. Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Kalendertage im Voraus schriftlich (brieflich oder per E-Mail) unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Jahresversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1.       Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte
2.       Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
3.       Festsetzung und Änderung der Statuten
4.       Abnahme der Jahresrechnung
5.       Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
 

Art. 9          Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Vorstand nach aussen.
Der Verstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetztes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten (Ämterkumulation ist möglich):
-        Präsident
-        Vizepräsident
-        Aktuar
-        Kassier
-        Sportpräsident
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
 

 
Art. 10         Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts. Sie kann auf die Wahl eines Rechnungsrevisors oder einer Revisionsstelle verzichten, solange der Verein nicht zu einer ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist.
 

 
Art. 11         Zeichnungsberechtigung
Der Präsident ist mit Einzelunterschrift berechtigt, die Vizepräsidenten sind mit Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt.
 

 
Art. 12         Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

Art. 13         Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn oder Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
 

 
Art. 14         Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Statuten wurden überarbeitet und genehmigt;
anlässlich der Mitgliederversammlung vom 28. März 2018
anlässlich der Mitgliederversammlung vom  12. Juli 2022
und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung.
 

 
Datum, Ort: Thayngen, 12. Juli 2022
 

Wer sind wir :

PräsidentGaby Guth
VizepräsidentRobert Haberl
SportverantwortlicheAndreas Eiser
KassierManuela Heinrich
AktuarGaby Guth
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